Petitionen - Bitten und Beschwerden
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Recht ist ein Grundrecht. Jeder kann es wahrnehmen, unabhängig von Staatsbürgerschaft, Alter oder Geschäftsfähigkeit. Die Volksvertretungen übertragen in der Regel die Erledigung dieser Bitten und Beschwerden – Petitionen - einem dafür gebildeten Ausschuss, dem Petitionsausschuss.
Fragen und Antworten zu Petitionen
Wann schreibt man eine Petition?
Prinzipiell kann alles, was Handlungen oder Unterlassungen städtischer Ämter oder Einrichtungen betrifft, Gegenstand einer Petition sein. Das sind z. B. Forderungen und Vorschläge, aber auch Beschwerden.
Ausgenommen sind alle Angelegenheiten, die auf dem Rechtsweg zu klären sind. Auch bloße Meinungsäußerungen, Mitteilungen, Auskunftsersuchen, Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden, Widersprüche usw. sind keine Petitionen. Petitionen städtischer Mitarbeiter, die Anregungen oder Beschwerden aus deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis enthalten, fallen nicht in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses.
Wie schreibt man eine Petition?
Grundsätzlich ist dafür keine spezielle Form vorgeschrieben. Es genügt, dass ein erkennbares Anliegen verständlich formuliert wird. Aus der Petition müssen Name und Adresse erkennbar sein. Sie kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden, und zwar in der Geschäftsstelle des Ausschusses, die zum Büro für Ratsangelegenheiten (Neues Rathaus, Zimmer 244b) gehört.
Äußern mehrere Bürger dasselbe Anliegen in unterschiedlichen Schreiben, spricht man von einer Mehrfachpetition. Handelt es sich um Unterschriftensammlungen, spricht man von Sammelpetitionen.
Kann eine Petition auch Online eingereicht werden?
Ihre Petition kann nicht nur online eingereicht werden, sondern kann auf Wunsch auch auf der Plattform für Online Petitionen veröffentlicht und mitgezeichnet werden.
Ist der Petitionsausschuss der richtige Adressat?
In einigen Fällen muss dem Einreicher einer Petition mitgeteilt werden, dass der Petitionsausschuss kein Petitionsverfahren einleiten kann, da der geschilderte Sachverhalt nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates fällt.
Dies bedeutet nicht, dass das Anliegen keine Petition darstellt, sondern, dass es lediglich nicht vom Petitionsausschuss behandelt werden kann, da dieser hierfür nicht ausreichend gesetzlich legitimiert ist.
Grundsätzlich gilt: Alle Sachverhalte die vom Stadtrat beschlossen werden können, eignen sich auch als Inhalt einer Petition für den Stadtrat.
Anliegen, die nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates, sondern in die der Stadtverwaltung fallen, werden dieser zur Bearbeitung übergeben. Alle anderen Schreiben werden, wenn der Petent damit einverstanden ist, an die zuständigen Stellen weitergeleitet (z. B. Petitionsausschüsse des Land- oder Bundestages, Städtische Gesellschaften).
Verfahren
Ist die Petition im Büro für Ratsangelegenheiten eingegangen, erhält der Absender eine Eingangsbestätigung. In der nächstmöglichen Sitzung entscheidet der Petitionsausschuss zunächst, ob es sich um eine Petition handelt. Ist dies der Fall, wird die Petition an die zuständige Stelle in der Verwaltung weitergereicht und um Stellungnahme zu dem Sachverhalt gebeten.
Beschlüsse
Nach Vorberatung im Petitionsausschuss beschließt die Ratsversammlung, nachdem die Stellungnahme der Verwaltung oder anderer zur Auskunft verpflichteter Stellen vorliegt und über die Petition beraten worden ist.
Bei Petitionen kann der Beschluss lauten:
Abhilfe
Durch entsprechende Maßnahmen wird das Anliegen der Petition umgesetzt.
Abwägungsmaterial
Die Petition beinhaltet Vorschläge, deren Entscheidungen sich noch im Beratungsprozess im Stadtrat oder dessen Ausschüsse befindet. Diese werden zur Beachtung an die entsprechenden Gremien weitergeleitet.
Alternativvorschlag
Das Anliegen der Petition wird durch alternative Maßnahmen umgesetzt oder teilweise umgesetzt.
Erledigt
Die Petition wird als erledigt angesehen, wenn ihr bereits durch bestimmte Maßnahmen entsprochen wurde oder sie sich sonst erledigt hat.
Ablehnung
Die Petition enthält ein Verlangen, welchem zwingende rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen oder wenn die Haushaltslage eine Realisierung der Forderungen beziehungsweise Vorschläge nicht oder in nicht absehbarer Zeit zulässt. Der Petition kann ebenfalls nicht abgeholfen werden, wenn diese auf etwas Unmögliches ausgerichtet ist.