Das Ordnungstelefon
Ihre Feststellungen über Störungen der öffentlichen Ordnung oder Unordnung im Stadtbild sind uns wichtig!
Dafür steht Ihnen neben dem Bürgertelefon 115 auch das Ordnungstelefon 0341 123-8888 zur Verfügung.
Gern können Sie uns Ihre Hinweise auch per Kontaktformular mitteilen.
Bitte informieren Sie uns zu folgenden Stichworten:
Wer? - Wann? - Was? - Wo? - Wie?
Ihre Meldung zu Störungen der öffentlichen Ordnung wird aufgenommen und an die zuständigen Abteilungen im Ordnungsamt weitergeleitet.
Dort wird die angezeigte Situation geprüft, Ermittlungen zur Sache angestellt und über die Einleitung von Maßnahmen entschieden.
Fragen und Antworten
Über den Verbleib Ihres von der Polizei oder dem Ordnungsamt abgeschleppten Fahrzeuges können Sie sich unter folgenden Telefonnummern informieren:
- 0341 966-100 Lagezentrum der Polizei oder
- 0341 123-8888 Einsatzstelle des Ordnungsamtes (Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Sonnabend von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr)
Bei dem jeweiligen Abschleppunternehmen müssen Sie sich durch Vorlage des Personaldokumentes, Eigentumsnachweis beziehungsweise Halternachweis (Kfz-Brief oder Fahrzeugschein, beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Kfz-Mietvertrag, Nutzungsvollmacht) als Verfügungsberechtigte/ Verfügungsberechtigter legitimieren. Personen, die nicht mit der Halterin/ dem Halter identisch sind, müssen sich zusätzlich durch eine von der Halterin/ dem Halter unterschriebene Vollmacht als zur Abholung berechtigte Person ausweisen.
Das Fahrzeug wird vom Abschleppunternehmen zu jeder Tages- und Nachtzeit herausgegeben. Es besteht die Möglichkeit, die entstandenen Abschlepp- und gegebenenfalls angefallenen Standkosten direkt beim ausführenden Abschleppunternehmen zu begleichen. Die Herausgabe des Fahrzeuges darf davon jedoch nicht abhängig gemacht werden.
Wichtige Hinweise zur Herausgabe Ihres Fahrzeuges (PDF 63 KB)
Grundsätzlich geht der Fahrzeugführerin/ dem Fahrzeugführer beziehungsweise der Fahrzeughalterin/ dem Fahrzeughalter durch die Stadt Leipzig ein rechtsmittelfähiger Leistungsbescheid zu, mit dem alle entstandenen Kosten erhoben werden. Gegenüber dem Abschleppunternehmen bereits geleistete Zahlungen werden verrechnet. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden, über den die Landesdirektion Sachsen abschließend entscheidet. Gegen den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Hinweise zu den Kosten im Zusammenhang mit einer erfolgten Abschleppmaßnahme (PDF 128 KB)
Ein gegebenenfalls parallel eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren ist unabhängig von diesem Verwaltungsverfahren.
Nein, die Ordnungswidrigkeitenanzeige müssen Sie schriftlich, mit Ihrem vollem Namen, der Anschrift und eigenhändiger Unterschrift einreichen.
Die schriftliche Anzeige richten Sie per Post oder per Fax an die Zentrale Bußgeldbehörde. Für den Fall, dass die Zentrale Bußgeldbehörde Rückfragen hat, sollten Sie möglichst auch eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben.
Den Vorfall beziehungsweise Tathergang müssen Sie präzise wie möglich beschreiben:
- Name und Wohnanschrift des Störers/ Verursachers
- Tatvorwurf (was wurde falsch gemacht?)
- Standort/ Tatort
- Datum und Tatzeit beziehungsweise Datum und Zeit der Feststellung
Wenn es weitere Zeugen gibt, sollten Sie diese mit Namen und Anschrift benennen.
Ein digitales Foto zum Tatort mit einem eingeblendeten Datum wäre vorteilhaft. Alternativ ist auch eine Skizze möglich.
Das müssen Sie beachten
Sie müssen Ihre Angaben gegebenenfalls vor Gericht bestätigen. Sie sind als Zeuge zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet (§ 57 Strafprozessordnung-StPO) in Verbindung mit § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz-OWiG). Für den Fall, dass vorsätzlich oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstattet wurde, können Ihnen nach § 105 OWiG in Verbindung mit § 469 StPO die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen auferlegt werden. Eine falsche Verdächtigung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 164 Strafgesetzbuch-StGB).
Nein, bei Strafanzeigen wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Polizeidienststellen im Bereich der Polizeidirektion Leipzig.
Bitte beachten Sie, dass die Online-Wache der Polizei Sachsen nicht für die Meldung von Notfällen vorgesehen ist! Im Notfall erreichen Sie Ihre zuständige Polizeidienststelle Tag und Nacht über den Polizeinotruf 110.
Das Opportunitätsprinzip
Im Gegensatz zu dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip (Verfolgungszwang) liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) im pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip) der Verfolgungsbehörde. Das Gleiche gilt für die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei oder Ordnungsbehörde.
Insoweit besteht auf eine Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kein Rechtsanspruch. In diesem Zusammenhang liegt auch die auf Ordnungswidrigkeiten fußende Durchführung von Abschleppmaßnahmen zur Abwehr einer bereits eingetretenen Störung beziehungsweise zur Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Grundsätzlich kein Anspruch auf das Abschleppen bei einfahrtversperrenden oder ausfahrtversperrenden Parken
Bei einem nach § 12 Absatz 3 Nr. 3 der StVO unzulässigem Parken vor privaten Grundstücksein- und -ausfahrten besteht kein Anspruch auf das Abschleppen des Fahrzeuges durch die Behörde. Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: das einfahrtversperrende oder das ausfahrtversperrende Parken.
a) Das einfahrtversperrende Parken
In diesem Fall ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein Abschleppen regelmäßig abzulehnen. Die finanziellen Folgen wären unverhältnismäßig hoch gegenüber dem polizeilich zu erreichenden Ziel der ungehinderten Zufahrt.
b) Das ausfahrtversperrende Parken
Es ist allgemein eine Kostenabwägung vorzunehmen. Danach ist das Abschleppen unverhältnismäßig, wenn die Abschleppkosten höher sind als eine dem Betroffenen zuzumutende Taxifahrt.
Wann kann das Einschreiten der Behörde verhältnismäßig sein?
Bei bestimmten Berufsgruppen, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zwingend auf ihr Fahrzeug angewiesen sind (zum Beispiel Arzt im Dienst, vergleiche D. Berger AAO Absatz Nr. 19, Jacob Hentschel AAO, Rz 64 zu § 12 StVO; BGHZ 55, 153) und durch ausfahrtversperrendes Parken gehindert werden, kann ein Einschreiten der Behörde als verhältnismäßig angesehen werden.
Sofern Sie in eine solche missliche Situation kommen, können Sie die Abteilung Verkehrsüberwachung zwecks Einleitung von Maßnahmen anfordern.
Die Einsatzstelle des Ordnungsamtes ist zwischen Montag und Freitag jeweils in der Zeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Samstagen zwischen 09:00 Uhr und 17:30 unter der Rufnummer 0341 123-8888 erreichbar.
Sie können sich selbst gegen verbotswidriges Parken erwehren
Eigentümer, Besitzer oder ständige Nutzer einer Grundstücksein- und -ausfahrt können sich gegen verbotswidriges Parken erwehren. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass Sie konkret an der Nutzung behindert werden.
Der Grundstückseigentümer, Besitzer oder ständige Nutzer kann in den oben genannten Fällen in seiner Freiheit, das Grundstück zu befahren oder mit dem Wagen zu verlassen, behindert werden. Somit liegt hier eine Besitzstörung des im Besitz enthaltenen Gebrauchsrechts vor, die solange andauert, bis das blockierende Kraftfahrzeug weggefahren ist. Insoweit haben Betroffene ein Selbsthilferecht gemäß § 858 BGB, welches ihnen ermöglicht, sich der verbotenen Eigenmacht zu erwehren.
Es ist nicht abzuwarten, ob behördliche Hilfe zu erlangen ist. Vielmehr kann selbst das Abschleppen des ausfahrtversperrenden Fahrzeuges veranlasst und die Kosten im Wege der Schadenersatzforderung vom Verursacher verlangt werden.
Wer ausfahrtversperrend parkt - abgesehen von der Ordnungswidrigkeit - verletzt ein Schutzgut, hindert ein Gebrauchsrecht an fremdem Eigentum und Besitz und wird dadurch schadenersatzpflichtig (§ 823 BGB).
Sollten Sie in einem Haus leben, in dem die Ratten zur Plage werden, wenden Sie sich umgehend an Ihren Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümer. Dieser kann dann darüber entscheiden, ob er selbst entsprechende Fertigpräparate auslegt (in Drogerien oder Garten-Centern erhältlich) oder eine Fachfirma beauftragt.
Die Polizeiverordnung der Stadt Leipzig legt dazu fest:
Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren
§ 18 Anzeige- und Bekämpfungspflicht
(1) Die Eigentümer von bebauten Grundstücken, unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassern, Dämmen, Eisenbahnanlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft sind verpflichtet, wenn sie Befall mit Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, insbesondere Ratten feststellen, unverzüglich der Kreispolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Bekämpfung nach der Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes durchzuführen.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke in der Öffentlichkeit ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Bekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.
Weiterführende Hinweise und Erläuterungen sind in der Erläuterungsbroschüre zur Polizeiverordnung (PDF 400 KB) zu finden.
Wer ist Ihr Ansprechpartner wenn der Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümer nichts unternimmt?
Ordnungsamt
Sicherheitsbehörde
Technisches Rathaus, Haus A, Eingang A.I
Prager Straße 119-136
04317 Leipzig
Telefon: 0341 123-8681
Postanschrift:
Stadt Leipzig, Ordnungsamt
Sicherheitsbehörde
04092 Leipzig
Wer ist Ihr Ansprechpartner für die Beratung zu gesundheitlichen Gefahren?
Gesundheitsamt, Abteilung Hygiene
Gustav-Mahler-Straße 1-3
04109 Leipzig
Telefon: 0341 123-6909
Das Ordnungsamt erhält häufig Beschwerden über Fehl- oder rücksichtsloses Verhalten von Radfahrerinnen und Radfahrern im öffentlichen Verkehrsraum, verbunden mit der Forderung nach regelmäßigen und strengeren Kontrollen.
Nach den geltenden Regelungen § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung darf nur der Polizeivollzugsdienst Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten und ist somit zur Überwachung des fließenden Verkehrs befugt.
Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist dem Gemeindlichen Vollzugsdienst nicht übertragen. Diese Zuständigkeit besteht lediglich für die Überwachung des ruhenden Verkehrs.
Dagegen ist die Zuständigkeit bei der Verfolgung und Ahndung von begangenen Verkehrsverstößen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) geregelt. Gemäß § 163 b Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO), welcher bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Absatz 1 beziehungsweise § 53 Absatz 1 OWiG entsprechend anwendbar ist, darf die gemeindliche Verwaltungsbehörde im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Identität des Betroffenen auch durch Festhalten ermitteln. Das Festhalten umfasst das Anhalten von Verkehrsteilnehmendem und somit auch Radfahrende im fließenden Verkehrs unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung hierfür ist eine tatsächliche Verdachtslage, welche eine begangene Ordnungswidrigkeit der Betroffenen als möglich erscheinen lässt. Diese Verdachtslage darf nur beobachtet werden. Eine systematische Verkehrsüberwachung im Sinne des Straßenverkehrsrechtes ist nicht zulässig.
Werden im Rahmen der Streifentätigkeit bußgeldbewährte Verkehrsverstöße von Verkehrsteilnehmern und somit auch Radfahrenden festgestellt, so können diese durch die Bediensteten des Außendienstes angehalten werden.
Die Polizei und das Ordnungsamt führen darüber hinaus regelmäßig gemeinsame Verkehrskontrollaktionen im Stadtgebiet durch.
Sie wenden sich an die Einsatzstelle des Ordnungsamtes, montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonnabends von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr:
Telefon: 0341 123-8888
E-Mail: einsatzstelle-oa@leipzig.de
Die Einsatzstelle benachrichtigt die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, die sich in der Nähe des Hinweisortes befinden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass aus personellen und organisatorischen Gründen nicht jedem Hinweis nachgegangen werden kann.
Das müssen Sie mitteilen
- das Kennzeichen des Fahrzeuges und Fahrzeugtyp
- den genauen Standort (Straße, Hausnummer, wenn vorhanden oder sonstige Orientierungsangabe)
- den Zeitpunkt der Störung (gegebenenfalls von - bis)
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe und wird in Leipzig durch die Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes (Politessen) und die Beamten der Polizeidirektion wahrgenommen. Selbst dürfen Sie die hoheitliche Aufgabe aber nicht wahrnehmen und wahllos Verstöße aufnehmen.
Wenn Sie selbst/ direkt durch eine Verkehrsbehinderung betroffen sind, können Sie eine Privatanzeige erstatten.
Privatanzeigen müssen schriftlich, mit vollem Namen, der Anschrift und eigenhändiger Unterschrift per Post oder per Fax bei der Zentralen Bußgeldbehörde eingereicht werden. Für Rückfragen können Sie gern eine Telefonnummer angeben.
Die Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- präzise Beschreibung des Vorwurfs
- Name und Anschrift des Verursachers (soweit bekannt)
- amtliches Kennzeichen
- Fahrzeugtyp
- Tatort
- Tattag und Tatzeit(en)
- Name und Anschrift des/der Zeugen
- Skizze der Örtlichkeit, wenn notwendig oder alternativ Fotos (achten Sie bei der Fertigung auf den Datenschutz von Unbeteiligten)
Beachten Sie bitte, dass die getätigten Angaben gegebenenfalls durch die Zeugen/ Anzeigeerstatter vor Gericht bestätigt werden müssen. Daher ist es notwendig, dass der Zeuge/ Anzeigeerstatter seine Personalien im Rahmen der Anzeige angeben muss. Dabei ist zu beachten, dass die personenbezogenen Daten des Zeugen/ Anzeigenerstatters für den Zweck der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gespeichert werden und im Laufe des Verfahrens für diejenigen offengelegt werden müssen, die ein Auskunfts- beziehungsweise Akteneinsichtsrecht haben. Dies sollte Ihnen bewusst sein.
Anonyme Anzeigen werden mangels Beweiskraft nicht verfolgt.
Eingangsbestätigungen für Hinweise zu Verkehrsüberwachung oder für Privatanzeigen werden in der Regel nicht versandt.
Es liegt im Ermessen der Behörde, inwieweit angezeigten Sachverhalten nachgegangen wird oder ob Ordnungwidrigkeiten geahndet werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Sofern die Gegenstände im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes abgelagert werden, liegt erlaubnispflichtige Sondernutzung vor, da die benutzte Fläche unerlaubt dem Gemeingebrauch entzogen wird. In diesem Zusammenhang sollten auch mögliche Gefahren und die daraus resultierende Verkehrssicherungspflicht bedacht werden.
Ist das Aufstellen dieser Kisten eigentlich erlaubt?
Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Ablagerungsfläche um öffentlichen Verkehrsraum handelt oder nicht, wird es sich bei den zu verschenkenden Gegenständen in der Regel um Abfall handeln. Die (Ab-)Lagerung von Abfall außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen ist unzulässig.
In diesem Zusammenhang wäre noch darauf hinzuweisen, dass die Sachherrschaft für die mitgenommenen Gegenstände auf den "Mitnehmenden" übergeht. Falls dieser keinen Gefallen mehr daran findet und er die Gegenstände an anderer Stelle wieder ablegt, handelt er ebenfalls ordnungswidrig.
Welche Strafen drohen?
Verstöße gegen die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) können mit Geldbußen von 5 bis 500 Euro geahndet werden.
Die unzulässige (Ab-)Lagerung von Abfällen stellt ein Verstoß gegen das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) dar. Hier sind Geldbußen von 5 bis 100.000 EUR vorgesehen.
Welche Maßnahmen erfolgen, wenn Bürger diese Kisten melden?
Für Feststellungen über Störungen der öffentlichen Ordnung oder Unordnung im Stadtbild stehen unter anderem auch das Ordnungstelefon unter der Telefonnummer 0341 123-8888 zur Verfügung. Gern können Hinweise auch per Kontaktformular mitgeteilt werden. Die Meldungen werden entsprechend aufgenommen und an die zuständigen Abteilungen im Ordnungsamt weitergeleitet. Dort wird die angezeigte Situation geprüft, zur Sache ermittelt und über die Einleitung von Maßnahmen entschieden.
Bei Feststellung der Vermüllung aufgrund eingegangener Hinweise beziehungsweise eigener Feststellungen seitens des Außendienstes des Ordnungsamtes werden diese Hinweise an die zuständigen entsorgenden Eigenbetriebe weitergegeben.